Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage ist das BGB in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Aufmaß- und Berechnungsgrundlage sind die einschlägigen DIN Vorschriften (z.B.: DIN 18363 und die DIN 18366) zu finden in der jeweils aktuellen Fassung der VOB/ Teil C. Auch wenn die VOB also nicht grundsätzlich vereinbart wurde, werden zur Abrechnung die aktuellen DIN Vorschriften zu Rate gezogen (Begründung unten). Es gilt also stets:
Zusammenfassung: Bei der Abrechnung ist die zu behandelnde Fläche zugrunde zu legen. Öffnungen und Nieschen unter 2,5 m² werden übermessen. Öffnungen und Nischen über 2,5 m² werden von der zu behandelnden Fläche abgezogen. Leibungen werden gesondert nach Längenmaß berechnet. Verschiedenartige Aussparungen, auch wenn sie unmittelbar aneinander stoßen, werden nie als ein zusammenhängender Abzug gerechnet. Über Eck reichende Aussparungen (z.B. Fliesenspiegel) werden je begrenzendes Bauteil (Wand) gesondert gerechnet. Leisten, Sockelfliesen unter 10 cm Höhe werden übermessen.
Diese Auflistung beinhaltet die wichtigsten Aufmaßregeln. Die vollständige Sammlung liegt in der VOB vor. Diese liegt zur Einsicht auch am Firmensitz in Pohlheim aus. Die Gründe dafür liegen im zusätzlichen Aufwand den z.B. Fenster und Türen verursachen. Diese führen zu Zusatzarbeiten, die im günstigen Flächenpreis nicht berücksichtigt werden, hierdurch dann aber abgegolten sind.

§ 3 Unterlagen die für die Ausführung der Bauleistungen notwendig sind (z.B. über bauliche Besonderheiten), sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch können wichtige Aspekte bei der Planung rechtzeitig erkannt und bedacht werden. SERVICEPLUS: Sie profitieren von einer auf das Projekt abgestimmten Ausführung.

§ 4 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistungen besonders abzunehmen. Diese Teilabnahme macht Sinn, da Sie hier unsere fertig erbrachten (Teil)-Leistungen vor Abschluss aller Arbeiten beurteilen können, und wir Ihre evtl. vorhandenen Änderungswünsche noch berücksichtigen können. Manche Leistungen (z.B. Dampfbremse) sind danach auch einfach nicht mehr sichtbar, da sie durch Folgearbeiten (z.B. Trockenbauplatten) verdeckt werden.

§ 5 Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind sofort nach Zugang fällig. Ein Zahlungsverzug kann zur Wahrung der Fairness, das Abwarten der Weiterarbeiten bis zum Zahlungseingang zur Folge haben (--> Baustelle ruht).

§ 6 Die Angebotspreise sind Einheitspreise. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Abgerechnet werden also nur die tatsächlich ausgeführten Leistungen in den tatsächlich ausgeführten Massen. Dem Angebot zu Grunde liegen (falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde), überschlägig ermittelte Leistungsmengen.

§ 7 Wurde für eine Leistung kein Preis vereinbart, erfolgt die Berechnung nach Materialeinsatz und auf Stundenlohnbasis (aktuell 55,86 Euro zzgl. der gesetlichen MwSt.) SERVICEPLUS: Durch unsere minutengenaue Zeiterfassung profitieren Sie von einer besonders kundenfreundlichen Art der Abrechnung.

§ 8 Gerichtsstand ist Gießen.

§ 9 Aufgrund von Vorerfahrungen liegt es in unserem Ermessen, einzelne Gespräche aufzuzeichnen.

§ 10 Wir behalten uns vor, bei Bestellung von Leistungen bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine Auskunft einzuholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Nichtzahlung unbestrittener Forderungen) übermitteln wir diese Informationen an die SCHUFA. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer Ratenzahlungsvereinbarung oder der Gewährung eines Verfügungsrahmens, können wir hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Sie können Auskunft bei der SCHUFA über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Ebenso können Sie sich über die SCHUFA im Internet unter www.schufa.de informieren. Die Service- Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.

§ 11 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

Stand: Juni 2018